Es wird ein bitterer Sieg – egal für wen

Zur Einleitung sei gesagt,, es geht im Stadtrat nicht um Sieg der Niederlage wenn ein Stadtrat oder eine Fraktion einen Antrag stellt. Natürlich freut man sich, wenn mit diesem ein Nerv getroffen wird und er mit überwiegender Mehrheit angenommen wird. So auch unser Antrag zum „Abschleppen vekehrsbehindernd parkender Kraftfahrzeuge“. Die Kraftprobe mit dem Oberbürgermeister war nicht beabsichtigt, nun muss es leider ausgekämpft werden – es wird ein bitterer Sieg, egal wie es ausgeht.

Der Stadtrat Leipzig hat am 07.10.2020 erneut, mit überwiegender Mehrheit, dem Antrag VII-A-00898 in der Neufassung 02 „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“, nach Widerspruch des OBM (gemäß §52 Abs. 2 SächsGemO zu Satz 2), zugestimmt. Der Oberbürgermeister hat, durch den ihn vertretenden Bürgermeister Bonew, einen erneuten Widerspruch und somit die Weiterleitung an die Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung angekündigt. Der Widerspruch wurde inzwischen auch eingelegt.

Ich kann damit leben, meiner Meinung nach haben wir als Fraktion Freibeuter, mit der x-ten Wiederaufnahme des Themas – es wurden bereits in den letzten Jahren Anträge von verschiedenen Fraktionen eingereicht – alles richtig gemacht. Das zeigt das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und auch die Zustimmung von Bürgerinnen, Bürgern und Akteuren der Zivilgesellschaft.

Auch wenn die Rechtsaufsichtsbehörde der Auffassung des OBM folgte – was nicht automatisch sicher ist – bliebe aus mehreren Gründen ein bitterer Nachgeschmack für den OBM.

Politisch gesehen wurde der Auffassung des OBM in Gänze nur von der gesamten AFD-Fraktion zugestimmt, was bei dem Thema nicht verwundert. Die überwiegende Mehrheit vertritt seine Meinung nicht.

Moralisch gesehen kann man in der Abwesenheit des OBM und des zuständigen Beigeordneten zum Zeitpunkt der Behandlung des Themas nur Desinteresse erkennen. Es ist unbestritten, dass beide langfristig vereinbarte wichtige Termine hatten. Als sich abzeichnete, dass die Diskussionen zu den vorher behandelten Anträgen länger dauern wäre es möglich gewesen die Behandlung des Themas vorzuziehen.

Ich möchte an dieser Stelle, als Neuling im Stadtrat, noch anmerken:

Jeder Antrag von StadträtInnen oder Fraktionen ist nach meiner Auffassung ein Gesprächsangebot an den OBM, die Verwaltung und andere Fraktionen zur Behandlung eines Themas. Das drückt sich auch im Verfahrensweg Antrag – Verwaltungsstandpunkt – Änderungsanträge und Neufassungen – Ausschussbefassung – Abstimmung aus. Wenn, wie im Falle dieses Antrages, eine Seite nicht darauf eingeht, dann bleibt nur das Auskämpfen der Positionen.

Eine richtige und offene Diskussion wäre besser gewesen. Aber vielleicht bin ich zu neu und zu naiv.

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Stadtrat Leipzig zum Abschleppen – 2. Runde

Heute kam der Antrag „Abschleppen verkehrsbehindernd parkender Kraftfahrzeuge“ der Fraktion Freibeuter im Stadtrat Leipzig erneut, nach dem Widerspruch des Oberbürgermeisters, erneut zur Abstimmung. Er wurde erneut mit überwiegender Mehrheit angenommen. Die Ankündigung des OBM erneut Widerspruch einzulegen und somit die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten kam für mich nicht überraschend.

Also geht es in die nächste Runde.

Anbei meine Rede zum heutigen Antrag. Vielen Dank an Jürgen Kasek für seine juristische Einschätzung.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer im Saal und am Livestream, Werte Pressevertreter

Wäre die entscheidende Prüfungsfrage bei der Führerscheinprüfung:

Ist das Parkverbot in Kreuzungsbereichen gem §12 Abs. 3 Punkt 1 verboten um:

a) Autobesitzer am Parken zu hindern und sie zu bestrafen wenn sie es doch tun?

oder

b) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden?

Dann stünde der Verfasser des Widerspruchs vor einem Dilemma.

Die Antwort a) stellte in der Definition einen Straf- bzw. Sanktionscharakter im Falle des Abschleppens fest, würde aber zum Nichtbestehen der Prüfung führen, die Antwort b) führt zum Bestehen der Führerscheinprüfung, rechtfertigt aber den Satz 2 unseres Antrages.

Sarkasmus beiseite, ich konstatiere hier dass die Stadtverwaltung einfach Unwillen zeigt sich dieses Problems der Verkehrssicherheit anzunehmen.

Um kurz auf das wiederholt zitierte Urteil des OVG Hamburg einzugehen – ich kann nur sagen „Spezielles Recht ist schlechtes Recht“, auch wenn ich kein Jurist bin.

Den Volltext des Urteils „Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei ersichtlich kurzzeitigem Falschparken“ (Betonung liegt bei „ersichtlich kurzzeitig“) spare ich mir, zur Information nur soviel: die Polizei beobachtet eine junge Mutter die halb auf dem Bürgersteig einparkt um ihr Kind in die Kita zu bringen. Auf Ansprache sagt sie „Bin gleich wieder da“ – trotzdem ruft die Polizei ein Abschleppfahrzeug. Ende der Geschichte Der Pkw ist weg als der Abschleppwagen eintrifft und die Frau weigert sich die Leerfahrt zu bezahlen.

Dazu hat das OVG Hamburg geurteilt. Frage an die Juristen unter uns: „Ist das ein Referenzurteil für „Verkehrsbehindernd parkende Falschparker“?

Ich würde dann eher das Urteil der OVG MVP nehmen, welches feststellt dass „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“

Aber es geht nicht um meine Vorlieben für irgendein Urteil.

Der andere Punkt ist der Begriff „bevorzugte Maßnahme“, dieser schließt Einzelfallentscheidungen ja nicht explizit aus – sonst hieße es „generelle Maßnahme“. Mehr sage ich dazu nicht, ich gleite sonst in die Diskussion über Begrifflichkeiten, hier wahrscheinlich von unbestimmten Rechtsbegriffen, ab.

Ich sehe es so, entgegen der im Widerspruch formulierten Auffassung:

Wenn ein Auto z.B. im Kreuzungsbereich (Verbotsbereich StVO §12 (3) 1) steht, verursacht es durch die Sichtbehinderung für Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“, ist also der Fahrer nicht anwesend so ist ein Abschleppen verhältnismäßig und angemessen. Da die Prüfung und Durchführung durch den Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei erfolgt bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, das es um Verkehrssicherheit geht. Durch z.B. in Kreuzungsbereichen, auf Radwegen oder an anderen kritischen Stellen – die ja eben aus diesem Grund Parkverbotsflächen sind – parkende Autos, werden besonders die schwächsten Teilnehmer am Straßenverkehr also Fußgänger und Radfahrer, aber auch andere Autofahrer gefährdet.

Ein Hinweis noch zum Schluss:

Durch die Erklärung der Rechtswidrigkeit einer Regelentscheidung im Widerspruchsschreiben widerspricht der OBM den Regelungen in anderen Städten.

So z.B. in Berlin wo es heißt:

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der bezirklichen Ordnungsämter und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt werden müssen.

Wann wird regelmäßig umgesetzt?

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:“

Statt der generellen Ablehnung unseres Antrages, wäre es möglich gewesen gemeinsam mit dem Stadtrat eine Lösung, wie z.B. die Berliner, zu finden. Dazu gehört aber der Wille sich mit dem Problem zu beschäftigen.

Ich halte die Neufassung unseres Antrags in beiden Punkten aufrecht und bitte um ihre Zustimmung.