Stadtrat Leipzig zum Abschleppen – 2. Runde

Heute kam der Antrag „Abschleppen verkehrsbehindernd parkender Kraftfahrzeuge“ der Fraktion Freibeuter im Stadtrat Leipzig erneut, nach dem Widerspruch des Oberbürgermeisters, erneut zur Abstimmung. Er wurde erneut mit überwiegender Mehrheit angenommen. Die Ankündigung des OBM erneut Widerspruch einzulegen und somit die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten kam für mich nicht überraschend.

Also geht es in die nächste Runde.

Anbei meine Rede zum heutigen Antrag. Vielen Dank an Jürgen Kasek für seine juristische Einschätzung.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer im Saal und am Livestream, Werte Pressevertreter

Wäre die entscheidende Prüfungsfrage bei der Führerscheinprüfung:

Ist das Parkverbot in Kreuzungsbereichen gem §12 Abs. 3 Punkt 1 verboten um:

a) Autobesitzer am Parken zu hindern und sie zu bestrafen wenn sie es doch tun?

oder

b) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden?

Dann stünde der Verfasser des Widerspruchs vor einem Dilemma.

Die Antwort a) stellte in der Definition einen Straf- bzw. Sanktionscharakter im Falle des Abschleppens fest, würde aber zum Nichtbestehen der Prüfung führen, die Antwort b) führt zum Bestehen der Führerscheinprüfung, rechtfertigt aber den Satz 2 unseres Antrages.

Sarkasmus beiseite, ich konstatiere hier dass die Stadtverwaltung einfach Unwillen zeigt sich dieses Problems der Verkehrssicherheit anzunehmen.

Um kurz auf das wiederholt zitierte Urteil des OVG Hamburg einzugehen – ich kann nur sagen „Spezielles Recht ist schlechtes Recht“, auch wenn ich kein Jurist bin.

Den Volltext des Urteils „Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei ersichtlich kurzzeitigem Falschparken“ (Betonung liegt bei „ersichtlich kurzzeitig“) spare ich mir, zur Information nur soviel: die Polizei beobachtet eine junge Mutter die halb auf dem Bürgersteig einparkt um ihr Kind in die Kita zu bringen. Auf Ansprache sagt sie „Bin gleich wieder da“ – trotzdem ruft die Polizei ein Abschleppfahrzeug. Ende der Geschichte Der Pkw ist weg als der Abschleppwagen eintrifft und die Frau weigert sich die Leerfahrt zu bezahlen.

Dazu hat das OVG Hamburg geurteilt. Frage an die Juristen unter uns: „Ist das ein Referenzurteil für „Verkehrsbehindernd parkende Falschparker“?

Ich würde dann eher das Urteil der OVG MVP nehmen, welches feststellt dass „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“

Aber es geht nicht um meine Vorlieben für irgendein Urteil.

Der andere Punkt ist der Begriff „bevorzugte Maßnahme“, dieser schließt Einzelfallentscheidungen ja nicht explizit aus – sonst hieße es „generelle Maßnahme“. Mehr sage ich dazu nicht, ich gleite sonst in die Diskussion über Begrifflichkeiten, hier wahrscheinlich von unbestimmten Rechtsbegriffen, ab.

Ich sehe es so, entgegen der im Widerspruch formulierten Auffassung:

Wenn ein Auto z.B. im Kreuzungsbereich (Verbotsbereich StVO §12 (3) 1) steht, verursacht es durch die Sichtbehinderung für Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“, ist also der Fahrer nicht anwesend so ist ein Abschleppen verhältnismäßig und angemessen. Da die Prüfung und Durchführung durch den Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei erfolgt bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, das es um Verkehrssicherheit geht. Durch z.B. in Kreuzungsbereichen, auf Radwegen oder an anderen kritischen Stellen – die ja eben aus diesem Grund Parkverbotsflächen sind – parkende Autos, werden besonders die schwächsten Teilnehmer am Straßenverkehr also Fußgänger und Radfahrer, aber auch andere Autofahrer gefährdet.

Ein Hinweis noch zum Schluss:

Durch die Erklärung der Rechtswidrigkeit einer Regelentscheidung im Widerspruchsschreiben widerspricht der OBM den Regelungen in anderen Städten.

So z.B. in Berlin wo es heißt:

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der bezirklichen Ordnungsämter und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt werden müssen.

Wann wird regelmäßig umgesetzt?

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:“

Statt der generellen Ablehnung unseres Antrages, wäre es möglich gewesen gemeinsam mit dem Stadtrat eine Lösung, wie z.B. die Berliner, zu finden. Dazu gehört aber der Wille sich mit dem Problem zu beschäftigen.

Ich halte die Neufassung unseres Antrags in beiden Punkten aufrecht und bitte um ihre Zustimmung.

16.09.2020 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“

Am 16.09. 2020 kam der Antrag VII-A-00898 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ der Freibeuter-Fraktion im Stadtrat Leipzig zur Abstimmung. Er wurde, entgegen dem Verwaltungsstandpunkt, mit großer Mehrheit angenommen. Obwohl die Verwaltung der Meinung ist, dass die Forderung „bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen“ rechtswidrig ist und voraussichtlich dagegen Einspruch erheben wir möchte ich betonen;

Wir stimmen hier mit der Forderung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) und seinem Positionspapier (zufällig mit Datum der Abstimmung in Leipzig) „Vier Vorschläge für einen sicheren Fußverkehr“ überein. Dort heißt es:

4. Kreuzungsbereiche freihalten, Sichtbeziehungen verbessern.

Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.

Wir gehen also weiterhin davon aus, dass eine rechtskonforme Umsetzung des Beschlusses möglich ist.

Ich denke, der Stadtrat Leipzig ist hier auf einem guten Weg.

Update 19.09.2020: Die LIZ hat über den Antrag und die Ratsversammlung ausführlich berichtet.

https://www.l-iz.de/politik/leipzig/2020/09/Freibeuter-Antrag-hat-Erfolg-Leipzig-mus-endlich-haerter-gegen-Falschparker-im-fliessenden-Verkehr-vorgehen-349612

Update 20.09.2020: In Berlin gilt die Regelentscheidung zum Abschleppen. Zitat:

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:

Nachfolgend, wie einigen Menschen versprochen, der Text meines Redebeitrages.

Redebeitrag vom 16.09.2020

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Meine Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer in der Halle und am Live-Stream, geschätzte Pressevertreter,

Der Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde von uns mehrfach zurückgestellt, da eine tiefgehende externe Analyse zum Antrag VI-A-06575-NF-02 vom letzten Jahr zugesagt wurde. Da dies bis heute nicht geschehen ist, steht der Antrag mit 3-monatiger Verzögerung heute auf der Tagesordnung.

Bevor ich beginne einige Anmerkungen:

Es gibt in Leipzig mehrere „urban Legends“ – zu Deutsch „moderne Mythen“, davon möchte ich drei benennen aber im Rahmen dieses Antrags nur auf zwei eingehen.

  1. Mit dem Kauf eines Autos erwirbt der Käufer ein Stück Verkehrsraum – das der Größe des Autos plus dem erforderlichen Platz zum Ein- und Ausparken entspricht – diese Fläche begleitet ihn und sein Auto überall hin.
  2. Mit dem Kauf eines Fahrrades erwirbt der Käufer profunde Kenntnisse der StVO und ein paar Sonderrechte im Straßenverkehr.
  3. Die alleinige Zuständigkeit des OBM für Verwaltungshandeln, hier für den Umgang mit verkehrsgefährdend geparkten Fahrzeugen, entzieht sich der Zuständigkeit des Stadtrates. Auch wenn durch das Handeln oder Nichthandeln ein rechtswidriger Zustand befördert wird.

Ich möchte mich hier mit der ersten und dritten Legende befassen, die zweite lasse ich heute außen vor.

Für den Antrag ist der § 12 der StVO „Halten und Parken“ wichtig, ich zitiere aus Absatz 2 „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Der Absatz 3 beschäftigt sich dann mit dem Parkverbot.

Im VSP wird nun ausgeführt, dass es keine Regelentscheidung geben darf, das veranlasst mich zu folgender Betrachtung:

Es gibt in Leipzig nach Meinung der Verwaltung – die ja immer mit einer Stimme spricht – zwei Arten von Falschparkern.

Da sind die guten Falschparker, also die die auf Radverkehrsanlagen, im Kreuzungsbereich oder an ähnlichen Stellen verkehrsbehindernd, besser verkehrsgefährdend, parken. Für diese gilt eine Einzelfallentscheidung. Zitat:

Jede Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist eine Einzelfallentscheidung, die angemessen und verhältnismäßig sein muss. Einzelfallentscheidung heißt, dass der konkrete Fall betrachtet werden und eine Abwägung stattfinden muss. Deshalb kann dazu auch keine „Regelentscheidung“ oder Festlegung, dass das Abschleppen der Fahrzeuge die angemessene Maßnahme darstellt, getroffen werden.“

Dann gibt es die bösen Falschparker, für die eine Regelentscheidung getroffen werden kann. Das sind die, die die Parkdauer auf Kurzzeitparkplätzen um 3 Stunden überschreiten.Hier ist eine Regelentscheidung selbstverständlich möglich. Mag sein, dass es hier um einen anderen Tatbestand geht, mir erschließt es sich nicht.

Kommen wir aber auf den VSP und den Bezug zum Urteil des OVG Hamburg mit Urteil am 08.06.2011 zurück. Mag sein, dass es im Einzelfall für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ersichtlich ist dass der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen wird.Aus dem Urteil:

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig…“

Das OLG spricht hier von „verkehrsordnungswidrig“, es ist also nicht klar ob es auch von „verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugen“ spricht.Woran macht man nun den ebenso unbestimmten Begriff „in Kürze“ fest? Ich erinnere hier an § 12 (2) der StVO und die 3 Minuten. In der StVO ist keine Rede von einer Zeit die „in Kürze“ heißt und wie und wann ist man sich sicher? Etwa wenn man den Fahrer beim Friseur erwischt?

Ich möchte hier auch ein Urteil anführen, welches eine Regelentscheidung befürwortet: Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 06.03.2015 -3L201/11 festgestellt, dass das „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“ Hier ist eindeutig die Regelentscheidung schon für verkehrswidrig möglich.

Kommen wir aber auf das „in Kürze“ zurück, ich nehmen hier Verstöße gegen §12 Abs. 3 Pkt. 1 und 5, also Parken im Kreuzungsbereich bzw an Bordsteinabsenkungen. Wobei letztere leider auch im Kreuzungsbereich in Leipzig oft nicht ein Zeichen von Barrierefreiheit sondern vom schlechten Zustand der Gehwege und Bordsteine sind.

Die Verkehrsgefährdung besteht hier für Fußgänger, besonders Kinder und Menschen mit Behinderungen, darin dass ihre Sicht auf den Kreuzungsbereich eingeschränkt wird und sie sich zwischen den geparkten Fahrzeugen zur Fahrbahn „vortasten“ müssen. Natürlich auch für den Automobilverkehr und die Radfahrer die dazu gezwungen werden „blind“ in den Kreuzungsbereich einzufahren. Ebendies soll ja durch diese Vorschrift verhindert werden.

Wird der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen? Hier gibt es eine einfache Möglichkeit das zu prüfen: Ist der Motor des Kfz kalt, dann hatte der Fahrzeugführer nicht die Absicht das Fahrzeug „in Kürze“ zu entfernen.

Ich möchte hier noch auf §12 (3) 2 „Das Parken ist unzulässig wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“ eingehen. Im Zusammenhang mit dem Rückbau der Parkbuchten im Waldstraßenviertel, wegen parkenden Fahrzeugen neben diesen habe ich das schon einmal so formuliert:

Ordnungspolitisch hat die Stadt Leipzig bereits kapituliert.“

Das ist auch zu bemerken, wenn (allerdings schon 2018) als Argument für den teuren Bau von Gehwegnasen die Formulierung „Die ausgebauten Gehwege sollen als Hilfe beim Überqueren der Straße dienen und den Fußgängern das Umgehen von parkenden Autos erleichtern.“ verwendet wird. Im Kreuzungsbereich (dort werden Gehwegnasen gebaut) dürfen Fahrzeuge nicht parken! Das ist aber kein Widerspruch gegen Gehwegnasen, die haben auch andere Funktionen.

Für uns ist die Unwilligkeit bzw Untätigkeit des OBM und der Verwaltung nicht durch gesetzliche Regelungen oder Einschränkungen begründet.

Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass es uns nicht um das sture Durchsetzen einer gesetzlichen Regelung, sondern um unser aller Verkehrssicherheit geht. In dem Zusammenhang freue ich mich natürlich über die Stimmen der CDU-StadträtInnen für unseren Antrag. Wer zur Durchsetzung von Recht und Gesetz ein besetztes Haus sofort durch die Polizei räumen lassen will, der kann ja nicht anders als unserem Antrag , der sich gegen massenhaften gewohnheitsmäßigen Rechtsbruch wendet, zuzustimmen.

Ein Hinweis noch zum Antrag, wir haben diesen nicht geändert obwohl durch die Formulierung im letzten Satz der Begründung Irritationen aufkamen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass die in der Begründung genannten Beispiele nur zur Illustration dienen sollten was andere Kommunen gegen Falschparker unternehmen.

Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.