Bei der ersten Behandlung in der Dezember-Ratsversammlung 2021 wurde die Behandlung, auf Bitten der Verwaltung, auf die Januar-Ratsversammlung verschoben. Die Verwaltung wollte sich zum Antrag neu positionieren.
Das hat sie auch getan, der neue Verwaltungsstandpunkt lehnt aber das Begehren des Antrags ab, mit der Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Begründung ist aber, unserer Meinung und auch mit juristischer Beratung nach, nicht für den Inhalt des Antrages zutreffend, was ich auch in der Ratsversammlung ausführte.
Nun hat sich die SPD-Fraktion den Verwaltungsstandpunkt zu eigen gemacht und ihn abstimmen lassen, CDU und AfD waren von vornherein gegen den Antrag.
Dem Verwaltungsstandpunkt wurde mit 26 Ja, 18 Nein und 20 Enthaltungen zugestimmt.
So ist das in einer Demokratie, kann man meckern oder nicht.
Ich möchte an dieser Stelle nur auf die Konsequenzen der Enthaltungen, darunter die gesamte Fraktion Bündnis90/Die Grünen, eingehen. Diese sind eben keine Positionierung, weder für noch gegen unseren Antrag. Sie gehen, wie aus einigen späteren Gesprächen hervorging, auf die Meinung zurück, dass im Sommer das Transparenzgesetz für Sachsen in Kraft treten wird, was ja die Intention des Verwaltungsstandpunktes ist.
Wenn es nicht in Kraft tritt, dann haben die sich Enthaltenden allerdings zugestimmt, dass jeder zukünftige Versuch einer, wie von uns beantragten Transparenzoffensive, scheitert. Der Stadtrat hat diese ja für rechtswidrig erklärt.
Hier noch der Text meines Redebeitrags, wie immer Abweichungen beim mündlichen Vortrag sind möglich.
Ja, unsere von der Verwaltung kolportierte Meinung ist: „dass ein ungeschriebenes allgemeines Recht auf Informationsfreiheit auch in Weisungsangelegenheiten besteht“ zu verstehen. Es besteht nämlich wirklich, sofern es nicht durch gesetzliche Regelungen beschränkt wird. Dankenwertersweise verweist die Verwaltung hier auf ein höchstrichterliches Urteil, welches uns in dieser Auffassung bestärkt. An dieser Stelle möchte ich darauf verweisen, dass Zitate, außerhalb eines Kontextes, immer kritisch zu sehen sind. Im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es: Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das bedeutet, der Zugang zur Informationsquelle ist gesetzlich eingeschränkt und muss eröffnet werden. Weiter heißt es: Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß. Die Verwaltung referenziert beide Urteile um ihren Standpunkt – die Ablehnung unseres Antrages – zu untermauern, obwohl in beiden nur geurteilt wird, dass – allerdings für die konkreten Fälle – der Art. 5 (1) des GG gesetzlich eingeschränkt ist. In einem Fall durch das Gerichts-Verfassungs-Gesetz, im zweiten zitierten Fall durch die Strafprozessordnung. Damit ist die Rechtsauffassung der Verwaltung zumindest fragwürdig. Die allgemeine Einschränkung der Informationsweitergabe bei Weisungsaufgaben der Gemeinde bleibt die Verwaltung uns aber für die Weisungsaufgaben schuldig. Ich spoilere mal: Es gibt keine gesetzliche Regelung. Ich komme jetzt zum Thema Versagungsgründe, diese sind durch Gesetze – z.b. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – und Verordnungen – z.B. DSGVO – kodifiziert, die Verwaltung muss sie nicht erfinden. Ich möchte zusammenfassen: Soweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch nicht besteht, kann und darf er im Bereich der (landesrechtlichen) Weisungsaufgaben nicht durch einen kommunalen Rechtsakt, also Regelung durch die Satzung, begründet werden. Insofern ist dem Verwaltungsstandpunkt zuzustimmen. Unser Beschlussvorschlag zielt jedoch gerade darauf ab, keinen persönlichen Anspruch eines Bürgers gegen die Stadt Leipzig auf Auskunft zu begründen, der im Zweifel auch eingeklagt und gerichtlich durchgesetzt werden könnte, sondern im Gegenteil verwaltungsintern die Verwaltung anzuweisen, alle Informationen auf Anfrage von Bürgern nach Prüfung freizugeben, ohne dass damit ein klagbarer Anspruch entstehen würde. Es handelt sich insofern um eine Art Transparenzoffensive der Verwaltung, die aufgrund rein verwaltungsinterner Anweisung alle relevanten Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen soll, die nicht einer Geheimhaltung unterliegen, ohne dass ein klagbarer Anspruch des Bürgers darauf begründet werden soll (das geht bekanntlich nicht). Indem der Verwaltungsstandpunkt allein auf den Anspruch abstellt – der gar nicht begründet werden soll – geht der Verwaltungsstandpunkt haarscharf am eigentlichen Ziel des Antrages vorbei. Kurz zum Punkt 2 des Antrages und dem neuen Bedenken der Verwaltung: Zum Thema Geheimnisschutz habe ich bereits ausgeführt. Der neue Punkt ist: „Der Beschlussvorschlag zu Nr. 2 unterstellt stillschweigend und nach Dafürhalten der Verwaltung zu Unrecht, dass jeder Antragsteller mit der Veröffentlichung seines Antrags einverstanden wäre.“ Dies ist eine Frage der Durchführung, hier kann bei einer Anfrage nachgefragt werden ob der Antragsteller einverstanden ist. Ein wirklicher Hinderungsgrund ist es nicht. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag
Die Fraktion Freibeuter hat gemeinsam mit der Fraktion Die Linke einen Antrag im Stadtrat Leipzig gestellt, mit dem die Umsetzung der geplanten „Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz“ präzise ausgestaltet werden soll. Das heißt, wir wollen den Verfahrensweg und eine Terminkette festlegen.
Warum halten wir das für nötig?
Einleitend sei gesagt, dass es nicht nur um das Thema „Schule in der Corona-Pandemie“ geht. Ich persönlich beschäftige mich bereits seit Jahren mit E-Learning, hybridem Unterricht und „digitaler Präsenz im Unterricht“.
Die „heilige Kuh“ des deutschen Bildungssystems ist der Präsenzunterricht, den ich auch nicht generell in Frage stellen möchte. Natürlich ist Schule mehr als Bildung, sie ist auch ein sozialer Ort, an dem Kinder miteinander agieren und das Leben in der Gesellschaft außerhalb des Elternhauses erlernen. Allerdings ist die Schulbesuchspflicht, also der Zwang zur körperlichen Präsenz im Unterricht, nicht in allen Fällen das non plus ultra.
Kommen wir erst einmal zu den Begrifflichkeiten.
E-Learning – hier finden wir bei Wikipedia die zutreffende Beschreibung:
„Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Werkzeuge.“
Ich möchte es auch dabei belassen, es geht einfach gesagt um den Einsatz von digitalen Werkzeugen im Unterricht, egal ob dieser in Präsenz oder zu Hause durchgeführt wird. In der heutigen Zeit sollte das E-Learning, zumindest in vielen Bereichen, eine Selbstverständlichkeit sein. Mir ist der zweite Teil, also der hybride Unterricht wichtiger.
Hybrider Unterricht – da muss man etwas länger suchen und wird dann unter „Hybrid“ fündig:
„In der Pädagogik bezeichnet Hybrid-Unterricht die Kombination von herkömmlichem Präsenz-Unterricht mit Formen des, meist digitalen, Distanz-Unterrichts.“
Das bedeutet, ein Teil (voraussichtlich die Mehrheit) der Schülerinnen und Schüler nimmt in körperlicher, ein Teil (eventuell auch eine Einzelperson) nimmt in digitaler Präsenz am Unterricht teil.
Wozu das Ganze?
Gehen wir einmal von dem klassischen Schulziel, also dem Erreichen eines Abschlusses, aus. Ich erinnere mich daran, dass wenn ich während meiner Schulzeit (1963-73) krank war, d.h. nicht am Unterricht teilnehmen konnte, mir ein Mitschüler seine Mitschriften und die Hausaufgaben nach Hause brachte, damit ich den Anschluss nicht verlor. Schließlich musste ich ja nach der Krankheit irgendwie im Stoff weiter mitkommen. Eine Krankheit bei einem Kind bedeutet ja nicht zwangsläufig, dass es dem Unterricht nicht folgen kann – es kann nur nicht in körperlicher Präsenz teilnehmen. Das wird oft mit der Arbeitsunfähigkeit bei Berufstätigen verglichen. Der Vergleich hinkt aber zumindest bei dem klassischen Berufsbild, bei dem die Berufstätigkeit nur am Arbeitsplatz ausgeübt werden kann.
Ich möchte hier selbstverständlich nicht ausschließen, dass es auch Krankheiten gibt bei denen das Kind dem Unterricht nicht folgen kann und eine „Beschulung“, egal in welcher Form, sogar die Genesung behindern kann. Das nur zur Klarstellung.
Das Prinzip des hybriden Unterrichts, egal aus welchen Gründen, ist ja auch nicht wirklich neu. Abgesehen vom Bildungsfernsehen gab es bereits vor 70 Jahren in z.B. Australien Fernunterricht per Kurzwellen-Funk. Dort wurde das Prinzip des „School on Air“ ständig weiter entwickelt und ist heute integraler Bestandteil der Bildungslandschaft.
Was wir wollen ist nun nicht in vollem Umfang damit vergleichbar. Wir wollen die Möglichkeit einer „digitalen Präsenz“ von Schülerinnen und Schülern im Unterricht – zumindest in Ausnahmefällen (Krankheit ist hier nur ein Beispiel) – auch außerhalb einer Pandemie.
Das Ziel des Antrages ist es die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Diese liegen in der Zuständigkeit der Kommune.