Falschparker abschleppen – eine Posse im Stadtrat Leipzig

Ich kann es nicht mehr anders benennen, unser Bestreben Falschparker konsequent abschleppen zu lassen ist zur Posse geworden. So zu sehen am 21.01.2021 in der digitalen Ratsversammlung.

Der Posse erster Akt

21. Januar 2021 in der Ratsversammlung
Die Anfrage VII-F-02288 der Fraktion Freibeuter: „Gutachten zum Abschleppen von Falschparkern“ wird aufgerufen.


Zum Hintergrund:
Am 16. September 2020 trug Bürgermeister Rosenthal in der Diskussion zum Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ (VII-A-00898) vor:

Sie wissen, dass wir ein Gutachten beauftragt haben, wo wir das genau analysiert haben. Wir haben einen Rechtsexperten, Professor Müller, gebeten, einmal mitzuteilen, was wir rechtlich denn dürfen. Das Gutachten ist fertig.“

Wir fragen also an, ob das Gutachten veröffentlicht wird und wenn nicht warum.
Die sinngemäße Antwort von BM Rosenthal:
„Das Gutachten war nie für die Veröffentlichung gedacht, es handelt sich um internes Schulungsmaterial.“

Nachfrage von Thomas Köhler (Piratenpartei/Freibeuter):
„Können Sie uns sagen, ob das Gutachten den Rechtsstandpunkt der Verwaltung, der im VSP dargelegt wurde, stützt?“
Die Antwort war schon Comedy und lässt sich im Stream nachhören. Sinngemäß lautete sie, dass die Verwaltung und der Stadtrat beim Thema Abschleppen von Falschparkern nicht weit auseinander liegen. Fakt ist aber, dass der Stadtrat gefordert hat Falschparker bevorzugt abzuschleppen und alle Begründungen der Verwaltung immer waren, das geht nicht – wir müssen jeden Einzelfall prüfen und das „mildeste Mittel wählen“.

Besser wurde es noch bei der Nachfrage von Sven Morlok (FDP/Freibeuter). Auf die Frage ob es rechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung des Gutachtens gäbe lautete die Antwort „Nein.“ Auf die weitere Nachfrage, ob also nach einem diesbezüglichen Stadtratsbeschluss das Gutachten veröffentlicht würde, war die Antwort „Dann prüfen wir das“.

Zusammengefasst: Das Gutachten ist kein Gutachten sondern internes Schulungsmaterial und obwohl es keine rechtlichen Bedenken gibt muss, auch nach einem Stadtratsbeschluss, geprüft werden ob es veröffentlicht wird. Ich spare mir Kommentare.

Funfact:

Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dieter Müller ist ständiger Gast des Vorstandes des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Der DVR veröffentlichte am 16.09.2020 ein Positionspapier in dem es heißt:

4. Kreuzungsbereiche freihalten, Sichtbeziehungen verbessern.
Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.

Der Posse zweiter Akt

Die Vorlage VII-A-00898-NF-02-DS-02 des Oberbürgermeisters: Widerspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen zum Ratsbeschluss „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wird aufgerufen.

Hier mein Redebeitrag, das ist die Vorlage – kleinere Abweichungen beim Vortrag sind möglich.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Meine Damen und Herren Beigeordnete,
Kolleginnen und Kollegen Stadträte,
werte Zuschauer im Livestream.

Das Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses zum „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ des RA Dr. Brüggen empfiehlt die Rücknahme des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit.
Zuerst sei mir eine Frage an den OBM gestattet. Nach der letzten Ratsversammlung 2020 wurde, nach meiner Kenntnis, im Verwaltungsausschuss festgelegt, dass 3 Rechtsanwaltskanzleien – darunter eine von der Fraktion Freibeuter vorgeschlagene – betreffs der Erstellung eines Gutachtens angefragt werden sollten. Nach Abgabe der Angebote würde dann festgelegt, welche mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Heute kontaktierte uns eine, also die von uns vorgeschlagene, Kanzlei und wunderte sich, dass lt. Meldung in der Bild, das Gutachten bereits vorliegt und die Kanzlei nicht angefragt wurde.
Können Sie uns dazu etwas sagen?

Antwort des OBM (sinngemäß): „Wir haben die Wertgrenze als unkritisch für eine Direktvergabe angesehen, auf Grund der Zeitknappheit haben wir uns entschieden eine Kanzlei, die nah am Thema ist zu beauftragen. Es tut mir leid, dass wir vergessen haben die Gremien zu informieren.“

Weiter im Redetext:

Wir, die Antragsteller können uns der Argumentation des Gutachters nicht verschließen.
Ich muss aber hier auf einige, für die künftige Stadtratsarbeit für mich eminent wichtige, Punkte im Gutachten hinweisen.
An erster Stelle steht die, hier metaphorisch beschriebene Feststellung, dass „Dein Wille geschehe“ weiter nur Bestandteil des christlichen Vaterunsers ist und keine generelle Ableitung aus dem §53 der SächsGemO. Das Gutachten beschreibt, u.a. im Abs. 40, dezidiert die Festlegungskompetenzen der Ratsversammlung und des Oberbürgermeisters. Das bedeutet für meine zukünftige Ratsarbeit, dass der bloße Verweis auf den Paragraphen kein Totschlagsargument darstellt.
Zum zweiten stellt das Gutachten fest, dass die Verwaltung, der OBM und die Landesverwaltung eine fehlerhafte Begründung für die Ablehnung des Beschlusses getroffen haben. Der Gutachter kommt zwar auch zum Ergebnis einer Rechtswidrigkeit, aber mit einer völlig anderen Begründung. Das kommentiere ich hier nicht weiter. Ich verweise aber darauf, dass wir nach wie vor die im VSP vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung für fehlerhaft halten.
Der Begründung für die Rechtswidrigkeit, die der Gutachter darlegt, ist eine andere als die des OBM und der Landesverwaltung und in sich als schlüssig anzusehen.
Wir werden uns also der Rücknahme des Beschlusses nicht verweigern.
Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass ich persönlich der Vorlage nicht zustimmen, sondern mich enthalten werde.
Allerdings werden wir den Antrag unter Beachtung der kritisierten Punkte erneut einbringen und somit eine Beschlusslage herbeiführen die rechtskonform gemäß dem Gutachten ist und der sich somit auch der OBM nicht verschließen kann.

Wir würden uns natürlich auch mit einer klaren Zusage des OBM begnügen in der er erklärt, dass die im Gutachten zum Abschleppen des Prof. Dieter Müller beschriebenen Maßnahmen im Verwaltungshandeln umgesetzt werden. Dazu ist eine eindeutige Willenserklärung des OBM und eine noch detailliert festzulegende Berichterstattung erforderlich.

Auf die Antwort des OBM, dass meine Aussagen nicht ganz korrekt sind, da das Gutachten nur den Bescheid der Landesdirektion kommentiert und nicht seinen Widerspruch kann ich hier nicht weiter eingehen, da sowohl der Widerspruch gegen den Stadtratsbeschluss, als auch das ausführliche Gutachten nicht öffentlich zugänglich sind. Das verlinkte Gutachten ist eine Zusammenfassung.

Ich bleibe allerdings bei meiner Ausführung dazu.

Was noch folgte war ein Änderungsantrag zur Vorlage, der von Sven Morlok gestellt wurde. Als zusätzlicher Punkt wurde aufgenommen, dass das Gutachten des Prof. Müller veröffentlicht wird.

Der Vorlage wurde mehrheitlich zugestimmt.

Fazit:

  1. Der Stadtratsbeschluss zum „Abschleppen verkehrsbehindernd geparkter Kraftfahrzeuge“ musste aufgehoben werden.
  2. Das so genannte Gutachten des Prof. Dr. Dieter Müller, bzw. das Schulungsmaterial, wird öffentlich zugänglich gemacht.
  3. Wir werden einen neuen Antrag zum Thema ausarbeiten, in diesem werden wir die rechtliche Schwachstelle des alten Antrages vermeiden.
  4. Die Verwaltung scheint weiterhin unwillig zu sein endlich etwas zu unternehmen und sich mit dem Stadtrat gemeinsam dieses Themas anzunehmen.

Wir bleiben dran, versprochen.

Bild von Paul Brennan auf Pixabay

16.09.2020 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“

Am 16.09. 2020 kam der Antrag VII-A-00898 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ der Freibeuter-Fraktion im Stadtrat Leipzig zur Abstimmung. Er wurde, entgegen dem Verwaltungsstandpunkt, mit großer Mehrheit angenommen. Obwohl die Verwaltung der Meinung ist, dass die Forderung „bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen“ rechtswidrig ist und voraussichtlich dagegen Einspruch erheben wir möchte ich betonen;

Wir stimmen hier mit der Forderung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) und seinem Positionspapier (zufällig mit Datum der Abstimmung in Leipzig) „Vier Vorschläge für einen sicheren Fußverkehr“ überein. Dort heißt es:

4. Kreuzungsbereiche freihalten, Sichtbeziehungen verbessern.

Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.

Wir gehen also weiterhin davon aus, dass eine rechtskonforme Umsetzung des Beschlusses möglich ist.

Ich denke, der Stadtrat Leipzig ist hier auf einem guten Weg.

Update 19.09.2020: Die LIZ hat über den Antrag und die Ratsversammlung ausführlich berichtet.

https://www.l-iz.de/politik/leipzig/2020/09/Freibeuter-Antrag-hat-Erfolg-Leipzig-mus-endlich-haerter-gegen-Falschparker-im-fliessenden-Verkehr-vorgehen-349612

Update 20.09.2020: In Berlin gilt die Regelentscheidung zum Abschleppen. Zitat:

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:

Nachfolgend, wie einigen Menschen versprochen, der Text meines Redebeitrages.

Redebeitrag vom 16.09.2020

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Meine Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer in der Halle und am Live-Stream, geschätzte Pressevertreter,

Der Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde von uns mehrfach zurückgestellt, da eine tiefgehende externe Analyse zum Antrag VI-A-06575-NF-02 vom letzten Jahr zugesagt wurde. Da dies bis heute nicht geschehen ist, steht der Antrag mit 3-monatiger Verzögerung heute auf der Tagesordnung.

Bevor ich beginne einige Anmerkungen:

Es gibt in Leipzig mehrere „urban Legends“ – zu Deutsch „moderne Mythen“, davon möchte ich drei benennen aber im Rahmen dieses Antrags nur auf zwei eingehen.

  1. Mit dem Kauf eines Autos erwirbt der Käufer ein Stück Verkehrsraum – das der Größe des Autos plus dem erforderlichen Platz zum Ein- und Ausparken entspricht – diese Fläche begleitet ihn und sein Auto überall hin.
  2. Mit dem Kauf eines Fahrrades erwirbt der Käufer profunde Kenntnisse der StVO und ein paar Sonderrechte im Straßenverkehr.
  3. Die alleinige Zuständigkeit des OBM für Verwaltungshandeln, hier für den Umgang mit verkehrsgefährdend geparkten Fahrzeugen, entzieht sich der Zuständigkeit des Stadtrates. Auch wenn durch das Handeln oder Nichthandeln ein rechtswidriger Zustand befördert wird.

Ich möchte mich hier mit der ersten und dritten Legende befassen, die zweite lasse ich heute außen vor.

Für den Antrag ist der § 12 der StVO „Halten und Parken“ wichtig, ich zitiere aus Absatz 2 „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Der Absatz 3 beschäftigt sich dann mit dem Parkverbot.

Im VSP wird nun ausgeführt, dass es keine Regelentscheidung geben darf, das veranlasst mich zu folgender Betrachtung:

Es gibt in Leipzig nach Meinung der Verwaltung – die ja immer mit einer Stimme spricht – zwei Arten von Falschparkern.

Da sind die guten Falschparker, also die die auf Radverkehrsanlagen, im Kreuzungsbereich oder an ähnlichen Stellen verkehrsbehindernd, besser verkehrsgefährdend, parken. Für diese gilt eine Einzelfallentscheidung. Zitat:

Jede Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist eine Einzelfallentscheidung, die angemessen und verhältnismäßig sein muss. Einzelfallentscheidung heißt, dass der konkrete Fall betrachtet werden und eine Abwägung stattfinden muss. Deshalb kann dazu auch keine „Regelentscheidung“ oder Festlegung, dass das Abschleppen der Fahrzeuge die angemessene Maßnahme darstellt, getroffen werden.“

Dann gibt es die bösen Falschparker, für die eine Regelentscheidung getroffen werden kann. Das sind die, die die Parkdauer auf Kurzzeitparkplätzen um 3 Stunden überschreiten.Hier ist eine Regelentscheidung selbstverständlich möglich. Mag sein, dass es hier um einen anderen Tatbestand geht, mir erschließt es sich nicht.

Kommen wir aber auf den VSP und den Bezug zum Urteil des OVG Hamburg mit Urteil am 08.06.2011 zurück. Mag sein, dass es im Einzelfall für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ersichtlich ist dass der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen wird.Aus dem Urteil:

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig…“

Das OLG spricht hier von „verkehrsordnungswidrig“, es ist also nicht klar ob es auch von „verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugen“ spricht.Woran macht man nun den ebenso unbestimmten Begriff „in Kürze“ fest? Ich erinnere hier an § 12 (2) der StVO und die 3 Minuten. In der StVO ist keine Rede von einer Zeit die „in Kürze“ heißt und wie und wann ist man sich sicher? Etwa wenn man den Fahrer beim Friseur erwischt?

Ich möchte hier auch ein Urteil anführen, welches eine Regelentscheidung befürwortet: Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 06.03.2015 -3L201/11 festgestellt, dass das „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“ Hier ist eindeutig die Regelentscheidung schon für verkehrswidrig möglich.

Kommen wir aber auf das „in Kürze“ zurück, ich nehmen hier Verstöße gegen §12 Abs. 3 Pkt. 1 und 5, also Parken im Kreuzungsbereich bzw an Bordsteinabsenkungen. Wobei letztere leider auch im Kreuzungsbereich in Leipzig oft nicht ein Zeichen von Barrierefreiheit sondern vom schlechten Zustand der Gehwege und Bordsteine sind.

Die Verkehrsgefährdung besteht hier für Fußgänger, besonders Kinder und Menschen mit Behinderungen, darin dass ihre Sicht auf den Kreuzungsbereich eingeschränkt wird und sie sich zwischen den geparkten Fahrzeugen zur Fahrbahn „vortasten“ müssen. Natürlich auch für den Automobilverkehr und die Radfahrer die dazu gezwungen werden „blind“ in den Kreuzungsbereich einzufahren. Ebendies soll ja durch diese Vorschrift verhindert werden.

Wird der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen? Hier gibt es eine einfache Möglichkeit das zu prüfen: Ist der Motor des Kfz kalt, dann hatte der Fahrzeugführer nicht die Absicht das Fahrzeug „in Kürze“ zu entfernen.

Ich möchte hier noch auf §12 (3) 2 „Das Parken ist unzulässig wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“ eingehen. Im Zusammenhang mit dem Rückbau der Parkbuchten im Waldstraßenviertel, wegen parkenden Fahrzeugen neben diesen habe ich das schon einmal so formuliert:

Ordnungspolitisch hat die Stadt Leipzig bereits kapituliert.“

Das ist auch zu bemerken, wenn (allerdings schon 2018) als Argument für den teuren Bau von Gehwegnasen die Formulierung „Die ausgebauten Gehwege sollen als Hilfe beim Überqueren der Straße dienen und den Fußgängern das Umgehen von parkenden Autos erleichtern.“ verwendet wird. Im Kreuzungsbereich (dort werden Gehwegnasen gebaut) dürfen Fahrzeuge nicht parken! Das ist aber kein Widerspruch gegen Gehwegnasen, die haben auch andere Funktionen.

Für uns ist die Unwilligkeit bzw Untätigkeit des OBM und der Verwaltung nicht durch gesetzliche Regelungen oder Einschränkungen begründet.

Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass es uns nicht um das sture Durchsetzen einer gesetzlichen Regelung, sondern um unser aller Verkehrssicherheit geht. In dem Zusammenhang freue ich mich natürlich über die Stimmen der CDU-StadträtInnen für unseren Antrag. Wer zur Durchsetzung von Recht und Gesetz ein besetztes Haus sofort durch die Polizei räumen lassen will, der kann ja nicht anders als unserem Antrag , der sich gegen massenhaften gewohnheitsmäßigen Rechtsbruch wendet, zuzustimmen.

Ein Hinweis noch zum Antrag, wir haben diesen nicht geändert obwohl durch die Formulierung im letzten Satz der Begründung Irritationen aufkamen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass die in der Begründung genannten Beispiele nur zur Illustration dienen sollten was andere Kommunen gegen Falschparker unternehmen.

Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.