Falschparker abschleppen – eine Posse im Stadtrat Leipzig

Ich kann es nicht mehr anders benennen, unser Bestreben Falschparker konsequent abschleppen zu lassen ist zur Posse geworden. So zu sehen am 21.01.2021 in der digitalen Ratsversammlung.

Der Posse erster Akt

21. Januar 2021 in der Ratsversammlung
Die Anfrage VII-F-02288 der Fraktion Freibeuter: „Gutachten zum Abschleppen von Falschparkern“ wird aufgerufen.


Zum Hintergrund:
Am 16. September 2020 trug Bürgermeister Rosenthal in der Diskussion zum Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ (VII-A-00898) vor:

Sie wissen, dass wir ein Gutachten beauftragt haben, wo wir das genau analysiert haben. Wir haben einen Rechtsexperten, Professor Müller, gebeten, einmal mitzuteilen, was wir rechtlich denn dürfen. Das Gutachten ist fertig.“

Wir fragen also an, ob das Gutachten veröffentlicht wird und wenn nicht warum.
Die sinngemäße Antwort von BM Rosenthal:
„Das Gutachten war nie für die Veröffentlichung gedacht, es handelt sich um internes Schulungsmaterial.“

Nachfrage von Thomas Köhler (Piratenpartei/Freibeuter):
„Können Sie uns sagen, ob das Gutachten den Rechtsstandpunkt der Verwaltung, der im VSP dargelegt wurde, stützt?“
Die Antwort war schon Comedy und lässt sich im Stream nachhören. Sinngemäß lautete sie, dass die Verwaltung und der Stadtrat beim Thema Abschleppen von Falschparkern nicht weit auseinander liegen. Fakt ist aber, dass der Stadtrat gefordert hat Falschparker bevorzugt abzuschleppen und alle Begründungen der Verwaltung immer waren, das geht nicht – wir müssen jeden Einzelfall prüfen und das „mildeste Mittel wählen“.

Besser wurde es noch bei der Nachfrage von Sven Morlok (FDP/Freibeuter). Auf die Frage ob es rechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung des Gutachtens gäbe lautete die Antwort „Nein.“ Auf die weitere Nachfrage, ob also nach einem diesbezüglichen Stadtratsbeschluss das Gutachten veröffentlicht würde, war die Antwort „Dann prüfen wir das“.

Zusammengefasst: Das Gutachten ist kein Gutachten sondern internes Schulungsmaterial und obwohl es keine rechtlichen Bedenken gibt muss, auch nach einem Stadtratsbeschluss, geprüft werden ob es veröffentlicht wird. Ich spare mir Kommentare.

Funfact:

Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dieter Müller ist ständiger Gast des Vorstandes des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Der DVR veröffentlichte am 16.09.2020 ein Positionspapier in dem es heißt:

4. Kreuzungsbereiche freihalten, Sichtbeziehungen verbessern.
Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.

Der Posse zweiter Akt

Die Vorlage VII-A-00898-NF-02-DS-02 des Oberbürgermeisters: Widerspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen zum Ratsbeschluss „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wird aufgerufen.

Hier mein Redebeitrag, das ist die Vorlage – kleinere Abweichungen beim Vortrag sind möglich.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Meine Damen und Herren Beigeordnete,
Kolleginnen und Kollegen Stadträte,
werte Zuschauer im Livestream.

Das Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses zum „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ des RA Dr. Brüggen empfiehlt die Rücknahme des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit.
Zuerst sei mir eine Frage an den OBM gestattet. Nach der letzten Ratsversammlung 2020 wurde, nach meiner Kenntnis, im Verwaltungsausschuss festgelegt, dass 3 Rechtsanwaltskanzleien – darunter eine von der Fraktion Freibeuter vorgeschlagene – betreffs der Erstellung eines Gutachtens angefragt werden sollten. Nach Abgabe der Angebote würde dann festgelegt, welche mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Heute kontaktierte uns eine, also die von uns vorgeschlagene, Kanzlei und wunderte sich, dass lt. Meldung in der Bild, das Gutachten bereits vorliegt und die Kanzlei nicht angefragt wurde.
Können Sie uns dazu etwas sagen?

Antwort des OBM (sinngemäß): „Wir haben die Wertgrenze als unkritisch für eine Direktvergabe angesehen, auf Grund der Zeitknappheit haben wir uns entschieden eine Kanzlei, die nah am Thema ist zu beauftragen. Es tut mir leid, dass wir vergessen haben die Gremien zu informieren.“

Weiter im Redetext:

Wir, die Antragsteller können uns der Argumentation des Gutachters nicht verschließen.
Ich muss aber hier auf einige, für die künftige Stadtratsarbeit für mich eminent wichtige, Punkte im Gutachten hinweisen.
An erster Stelle steht die, hier metaphorisch beschriebene Feststellung, dass „Dein Wille geschehe“ weiter nur Bestandteil des christlichen Vaterunsers ist und keine generelle Ableitung aus dem §53 der SächsGemO. Das Gutachten beschreibt, u.a. im Abs. 40, dezidiert die Festlegungskompetenzen der Ratsversammlung und des Oberbürgermeisters. Das bedeutet für meine zukünftige Ratsarbeit, dass der bloße Verweis auf den Paragraphen kein Totschlagsargument darstellt.
Zum zweiten stellt das Gutachten fest, dass die Verwaltung, der OBM und die Landesverwaltung eine fehlerhafte Begründung für die Ablehnung des Beschlusses getroffen haben. Der Gutachter kommt zwar auch zum Ergebnis einer Rechtswidrigkeit, aber mit einer völlig anderen Begründung. Das kommentiere ich hier nicht weiter. Ich verweise aber darauf, dass wir nach wie vor die im VSP vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung für fehlerhaft halten.
Der Begründung für die Rechtswidrigkeit, die der Gutachter darlegt, ist eine andere als die des OBM und der Landesverwaltung und in sich als schlüssig anzusehen.
Wir werden uns also der Rücknahme des Beschlusses nicht verweigern.
Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass ich persönlich der Vorlage nicht zustimmen, sondern mich enthalten werde.
Allerdings werden wir den Antrag unter Beachtung der kritisierten Punkte erneut einbringen und somit eine Beschlusslage herbeiführen die rechtskonform gemäß dem Gutachten ist und der sich somit auch der OBM nicht verschließen kann.

Wir würden uns natürlich auch mit einer klaren Zusage des OBM begnügen in der er erklärt, dass die im Gutachten zum Abschleppen des Prof. Dieter Müller beschriebenen Maßnahmen im Verwaltungshandeln umgesetzt werden. Dazu ist eine eindeutige Willenserklärung des OBM und eine noch detailliert festzulegende Berichterstattung erforderlich.

Auf die Antwort des OBM, dass meine Aussagen nicht ganz korrekt sind, da das Gutachten nur den Bescheid der Landesdirektion kommentiert und nicht seinen Widerspruch kann ich hier nicht weiter eingehen, da sowohl der Widerspruch gegen den Stadtratsbeschluss, als auch das ausführliche Gutachten nicht öffentlich zugänglich sind. Das verlinkte Gutachten ist eine Zusammenfassung.

Ich bleibe allerdings bei meiner Ausführung dazu.

Was noch folgte war ein Änderungsantrag zur Vorlage, der von Sven Morlok gestellt wurde. Als zusätzlicher Punkt wurde aufgenommen, dass das Gutachten des Prof. Müller veröffentlicht wird.

Der Vorlage wurde mehrheitlich zugestimmt.

Fazit:

  1. Der Stadtratsbeschluss zum „Abschleppen verkehrsbehindernd geparkter Kraftfahrzeuge“ musste aufgehoben werden.
  2. Das so genannte Gutachten des Prof. Dr. Dieter Müller, bzw. das Schulungsmaterial, wird öffentlich zugänglich gemacht.
  3. Wir werden einen neuen Antrag zum Thema ausarbeiten, in diesem werden wir die rechtliche Schwachstelle des alten Antrages vermeiden.
  4. Die Verwaltung scheint weiterhin unwillig zu sein endlich etwas zu unternehmen und sich mit dem Stadtrat gemeinsam dieses Themas anzunehmen.

Wir bleiben dran, versprochen.

Bild von Paul Brennan auf Pixabay

Stadtrat Leipzig – Parkgebühren

Am 11.11.2020 war die Vorlage zur Parkgebührenverordnung im Stadtrat Leipzig zur Abstimmung dran. Es gab mehrere Änderungsanträge, von denen die meisten eine Verschiebung der Einführung forderten. Ich habe, als einzelner Stadtrat, den Antrag gestellt die Einnahmen aus der Erhöhung in den ÖPNV zu investieren. In meinem Redebeitrag habe ich auch meine Ablehnung einer Verschiebung begründet. Der Änderungsantrag wurde vom Stadtrat angenommen, ich könnte mich also freuen – allerdings wurde mit der Annahme des „dritten Anstrichs zum Beschlusspunkt a“ des SPD-Antrags die Einführung nun doch verschoben.

Nachfolgend der Text meines Redebeitrags. Das ist natürlich die Vorlage – Abweichungen beim gesprochenen Wort sind möglich, ich lese ja nicht stur vor. Zur Aufzeichnung des Live-Streams gehts hier.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister am Livestream, Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister, Meine Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer im Saal und am Livestream, Werte Pressevertreter

Es wurde, meiner Meinung nach, höchste Zeit die Parkgebühren nach 9 Jahren endlich anzupassen.
Kostete ein 4-Fahrten-Ticket für die Zone 110 im Jahre 2011 8,00 €, so kostet es heute 10,80 € – das ist eine Erhöhung um über 30%. Das Moratorium für die Ticket-Preise der LVB ist abgelaufen, so dass im August 2021 mit einer Erhöhung zu rechnen ist.
Fahren also 2 Erwachsene mit dem ÖPNV in die Innenstadt bleiben dort 2 Stunden und fahren zurück kostet es 10,80 €. Ein Parkticket für diese Zeit kostet in der jetzigen Zone 1 ganze 4,00 €. Nach der Anpassung sind es 6,00 €, selbst wenn wir die Kosten für den Betrieb des Kfz berechnen ist es also immer noch billiger als das ÖPNV-Ticket. Wozu also das Lamento der Gegner des Antrags?
Mein Antrag, der mit dem der Fraktion Bündnis90/Die Grünen – in deren Punkt 1 – fast deckungsgleich ist, nämlich die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Parkgebühren zweckgebunden für die Entwicklung des ÖPNV einzusetzen mag symbolisch erscheinen. Ich habe meinen Änderungsantrag gestellt weil das „adäquat“ im Grünen-Antrag mir nicht ausreicht.
Diese Mehreinnahmen sind ein Tropfen auf den heißen Stein, wir geben jetzt schon weitaus höhere Summen für den ÖPNV aus und benötigen weitaus mehr finanzielle Mittel um den ÖPNV zukunftssicher und attraktiv zu machen.
Allerdings, wie will die Stadt erklären, dass sie die Gebühren erhöht um MiV-Nutzer zum Umstieg auf den ÖPNV zu bringen – wenn sie das Geld nicht für diesen verwendet?
Im Absatz „Bezug zur Maßnahme B6 der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes“ ist beschrieben, dass durch die Erhöhung der Parkgebühren ein Umstieg auf den ÖPNV forciert werden. Ein solcher ist in erster Linie durch eine Verbesserung der Attraktivität des ÖPNV zu erreichen. Eine Verwendung der Mehreinnahmen für diesen Zweck ist somit angebracht und erhöht auch die Akzeptanz für die Erhöhung.
Die Anträge für eine Verschiebung des Zeitpunktes lehne ich persönlich ab – Wenn nicht jetzt, wann dann? Wenn der Zeitpunkt herankommt wird sich wieder ein Grund finden ihn zu verschieben
Ich bitte um Zustimmung zu meinem Änderungsantrag.


Header-Bild by Pixaline from Pixabay

Stadtrat Leipzig zum Abschleppen – 2. Runde

Heute kam der Antrag „Abschleppen verkehrsbehindernd parkender Kraftfahrzeuge“ der Fraktion Freibeuter im Stadtrat Leipzig erneut, nach dem Widerspruch des Oberbürgermeisters, erneut zur Abstimmung. Er wurde erneut mit überwiegender Mehrheit angenommen. Die Ankündigung des OBM erneut Widerspruch einzulegen und somit die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten kam für mich nicht überraschend.

Also geht es in die nächste Runde.

Anbei meine Rede zum heutigen Antrag. Vielen Dank an Jürgen Kasek für seine juristische Einschätzung.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer im Saal und am Livestream, Werte Pressevertreter

Wäre die entscheidende Prüfungsfrage bei der Führerscheinprüfung:

Ist das Parkverbot in Kreuzungsbereichen gem §12 Abs. 3 Punkt 1 verboten um:

a) Autobesitzer am Parken zu hindern und sie zu bestrafen wenn sie es doch tun?

oder

b) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden?

Dann stünde der Verfasser des Widerspruchs vor einem Dilemma.

Die Antwort a) stellte in der Definition einen Straf- bzw. Sanktionscharakter im Falle des Abschleppens fest, würde aber zum Nichtbestehen der Prüfung führen, die Antwort b) führt zum Bestehen der Führerscheinprüfung, rechtfertigt aber den Satz 2 unseres Antrages.

Sarkasmus beiseite, ich konstatiere hier dass die Stadtverwaltung einfach Unwillen zeigt sich dieses Problems der Verkehrssicherheit anzunehmen.

Um kurz auf das wiederholt zitierte Urteil des OVG Hamburg einzugehen – ich kann nur sagen „Spezielles Recht ist schlechtes Recht“, auch wenn ich kein Jurist bin.

Den Volltext des Urteils „Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei ersichtlich kurzzeitigem Falschparken“ (Betonung liegt bei „ersichtlich kurzzeitig“) spare ich mir, zur Information nur soviel: die Polizei beobachtet eine junge Mutter die halb auf dem Bürgersteig einparkt um ihr Kind in die Kita zu bringen. Auf Ansprache sagt sie „Bin gleich wieder da“ – trotzdem ruft die Polizei ein Abschleppfahrzeug. Ende der Geschichte Der Pkw ist weg als der Abschleppwagen eintrifft und die Frau weigert sich die Leerfahrt zu bezahlen.

Dazu hat das OVG Hamburg geurteilt. Frage an die Juristen unter uns: „Ist das ein Referenzurteil für „Verkehrsbehindernd parkende Falschparker“?

Ich würde dann eher das Urteil der OVG MVP nehmen, welches feststellt dass „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“

Aber es geht nicht um meine Vorlieben für irgendein Urteil.

Der andere Punkt ist der Begriff „bevorzugte Maßnahme“, dieser schließt Einzelfallentscheidungen ja nicht explizit aus – sonst hieße es „generelle Maßnahme“. Mehr sage ich dazu nicht, ich gleite sonst in die Diskussion über Begrifflichkeiten, hier wahrscheinlich von unbestimmten Rechtsbegriffen, ab.

Ich sehe es so, entgegen der im Widerspruch formulierten Auffassung:

Wenn ein Auto z.B. im Kreuzungsbereich (Verbotsbereich StVO §12 (3) 1) steht, verursacht es durch die Sichtbehinderung für Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“, ist also der Fahrer nicht anwesend so ist ein Abschleppen verhältnismäßig und angemessen. Da die Prüfung und Durchführung durch den Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei erfolgt bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, das es um Verkehrssicherheit geht. Durch z.B. in Kreuzungsbereichen, auf Radwegen oder an anderen kritischen Stellen – die ja eben aus diesem Grund Parkverbotsflächen sind – parkende Autos, werden besonders die schwächsten Teilnehmer am Straßenverkehr also Fußgänger und Radfahrer, aber auch andere Autofahrer gefährdet.

Ein Hinweis noch zum Schluss:

Durch die Erklärung der Rechtswidrigkeit einer Regelentscheidung im Widerspruchsschreiben widerspricht der OBM den Regelungen in anderen Städten.

So z.B. in Berlin wo es heißt:

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der bezirklichen Ordnungsämter und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt werden müssen.

Wann wird regelmäßig umgesetzt?

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:“

Statt der generellen Ablehnung unseres Antrages, wäre es möglich gewesen gemeinsam mit dem Stadtrat eine Lösung, wie z.B. die Berliner, zu finden. Dazu gehört aber der Wille sich mit dem Problem zu beschäftigen.

Ich halte die Neufassung unseres Antrags in beiden Punkten aufrecht und bitte um ihre Zustimmung.