Wenn der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig, also Burkhard Jung, in der Ratsversammlung am 13.10.2021 sagt:
„Es geht um das symbolische Ja der Stadt zur Verkehrswende. Das ist der tiefere Sinn der Entscheidung“
dann müssen wir uns nicht über die Reaktionen der BILD-Presse, des ADAC und anderer Akteure wundern. Die Aussage ist einfach falsch, zur Gewährung der Verkehrssicherheit auf dem Innenstadtring bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung und keines Symbols.
Verkehrsrechtliche Anordnung
Die Herstellung einer Radspur folgt der Logik des Urteils des Urteils des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018. Details zu diesem Urteil erspare ich mir und den Leserinnen und Lesern, ich bin kein Jurist und die Urteilsbegründung ist komplex.
Festzustellen ist aber, dass es nach diesem Urteil zulässig ist auf dem Abschnitt des Innenstadtrings, zwischen Rathaus und Runder Ecke (wie BILD am 15.10.201 ihn beschrieb), die Fahrbahn mit dem Fahrrad zu nutzen und die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht – also auch einer Pflicht der Nutzung der Fahrradstraße im Bereich der Innenstadt, bzw. eines gemeinsam genutzten Fuß- und Radweges – vom Gericht verworfen wird.
Daraus folgt, zumindest nach meinem Verständnis, die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Ein Gedankenexperiment
Auf dem benannten Teilstück des Innenstadtrings fahren zum Zeitpunkt X 20 Menschen mit dem Fahrrad, auf der rechten Spur. Sie fahren natürlich nicht im Konvoi, sondern verteilt über die gesamte Strecke, bei mittlerem Verkehrsaufkommen an Pkw und Lkw. Alle auf beiden Spuren fahrenden Kraftfahrzeuge fahren (oder wollen es zumindest) mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h.
Welche Situation ergibt sich jetzt?
Die auf der rechten Fahrspur fahrenden Kfz überholen die mit dem Fahrrad fahrenden Menschen, natürlich vorschriftsmäßig mit dem gesetzlich festgelegten Mindestabstand (StVO § 5 Abs. 4) von 1,5 Metern. Das bedeutet, sie machen bei jedem Überholvorgang einen Spurwechsel auf die linke Spur.
Fazit: Der Kfz-Verkehr bewegt sich fast ausschließlich auf der linken Spur. Die Kfz werden sich nur nach rechts einordnen, wenn ein Rechtsabbiegen in eine der Seitenstraßen beabsichtigt ist.
Wie kann man dieser Situation, also dem eventuellen ständigen Spurwechsel des Kfz-Verkehrs der ja eine Unfallgefahr darstellt, begegnen?
Varianten
Variante 1: Auf dem Teilstück des Innenstadtrings wird eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem Teilstück, mit Überholverbot auch für einspurige Fahrzeuge (StVO Anlage 2 Zeichen 277.1, lfd. Nr. 54.4) für die rechte Spur, angewiesen.
Nachteil der Variante: Es stellt kaum eine Verbesserung dar, da außer den Rechtsabbiegenden, alle auf der linken Spur fahren würden. Auch die Anzahl der Spurwechsel würde voraussichtlich nicht deutlich sinken.
Variante 2: Einrichtung eines Radstreifens auf der rechten Spur. Diese Variante erfüllt die Anforderungen der Sicherheit für den Radverkehr weitgehend.
Nachteil der Variante: An jeder Einmündung einer Seitenstraße entsteht für den Kfz- und Rad-Verkehr eine kritische Situation. Verkehrsrechtlich betrachtet muss ein rechtsabbiegendes Kfz, vor der Überquerung des Radstreifens, eventuell anhalten um den Radverkehr zu beachten, was einem Stillstand der gesamten Spur gleich kommt. Ein Abbiegen von den Seitenstraßen auf den Ring ist ebenfalls kritisch, da die Aufstellfläche hinter dem Radstreifen ist und somit eine hohe Anfahrbeschleunigung erforderlich sein kann. Das kann im laufenden Verkehr zu Konflikten führen, wenn z.B. das vorausfahrende Kfz. abrupt bremsen muss.
Schlussbetrachtung
Nach meiner Meinung sind die Varianten beide nicht perfekt. Eine verkehrsrechtliche Anordnung, nach dem OVG-Urteil, ist für diesen Bereich unbedingt erforderlich. Ich kann die Intention der Stadt für die Variante 2 nachvollziehen, es steht und fällt letztendlich mit der Vernunft der Verkehrsteilnehmer und ihrem regelkonformen Verhalten.
Es ist kein Symbol Herr Oberbürgermeister, es ist einfach notwendig.
Am 16.09. 2020 kam der Antrag VII-A-00898 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ der Freibeuter-Fraktion im Stadtrat Leipzig zur Abstimmung. Er wurde, entgegen dem Verwaltungsstandpunkt, mit großer Mehrheit angenommen. Obwohl die Verwaltung der Meinung ist, dass die Forderung „bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen“ rechtswidrig ist und voraussichtlich dagegen Einspruch erheben wir möchte ich betonen;
Wir stimmen hier mit der Forderung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) und seinem Positionspapier (zufällig mit Datum der Abstimmung in Leipzig) „Vier Vorschläge für einen sicheren Fußverkehr“ überein. Dort heißt es:
Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.
Wir gehen also weiterhin davon aus, dass eine rechtskonforme Umsetzung des Beschlusses möglich ist.
Ich denke, der Stadtrat Leipzig ist hier auf einem guten Weg.
Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:
Nachfolgend, wie einigen Menschen versprochen, der Text meines Redebeitrages.
Redebeitrag vom 16.09.2020
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Meine Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer in der Halle und am Live-Stream, geschätzte Pressevertreter,
Der Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde von uns mehrfach zurückgestellt, da eine tiefgehende externe Analyse zum Antrag VI-A-06575-NF-02 vom letzten Jahr zugesagt wurde. Da dies bis heute nicht geschehen ist, steht der Antrag mit 3-monatiger Verzögerung heute auf der Tagesordnung.
Bevor ich beginne einige Anmerkungen:
Es gibt in Leipzig mehrere „urban Legends“ – zu Deutsch „moderne Mythen“, davon möchte ich drei benennen aber im Rahmen dieses Antrags nur auf zwei eingehen.
Mit dem Kauf eines Autos erwirbt der Käufer ein Stück Verkehrsraum – das der Größe des Autos plus dem erforderlichen Platz zum Ein- und Ausparken entspricht – diese Fläche begleitet ihn und sein Auto überall hin.
Mit dem Kauf eines Fahrrades erwirbt der Käufer profunde Kenntnisse der StVO und ein paar Sonderrechte im Straßenverkehr.
Die alleinige Zuständigkeit des OBM für Verwaltungshandeln, hier für den Umgang mit verkehrsgefährdend geparkten Fahrzeugen, entzieht sich der Zuständigkeit des Stadtrates. Auch wenn durch das Handeln oder Nichthandeln ein rechtswidriger Zustand befördert wird.
Ich möchte mich hier mit der ersten und dritten Legende befassen, die zweite lasse ich heute außen vor.
Für den Antrag ist der § 12 der StVO „Halten und Parken“ wichtig, ich zitiere aus Absatz 2 „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Der Absatz 3 beschäftigt sich dann mit dem Parkverbot.
Im VSP wird nun ausgeführt, dass es keine Regelentscheidung geben darf, das veranlasst mich zu folgender Betrachtung:
Es gibt in Leipzig nach Meinung der Verwaltung – die ja immer mit einer Stimme spricht – zwei Arten von Falschparkern.
Da sind die guten Falschparker, also die die auf Radverkehrsanlagen, im Kreuzungsbereich oder an ähnlichen Stellen verkehrsbehindernd, besser verkehrsgefährdend, parken. Für diese gilt eine Einzelfallentscheidung. Zitat:
„Jede Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist eine Einzelfallentscheidung, dieangemessen und verhältnismäßig sein muss. Einzelfallentscheidung heißt, dass derkonkrete Fall betrachtet werden und eine Abwägung stattfinden muss. Deshalb kann dazu auch keine „Regelentscheidung“ oder Festlegung, dass das Abschleppen der Fahrzeuge die angemessene Maßnahme darstellt, getroffen werden.“
Dann gibt es die bösen Falschparker, für die eine Regelentscheidung getroffen werden kann. Das sind die, die die Parkdauer auf Kurzzeitparkplätzen um 3 Stunden überschreiten.Hier ist eine Regelentscheidung selbstverständlich möglich. Mag sein, dass es hier um einen anderen Tatbestand geht, mir erschließt es sich nicht.
Kommen wir aber auf den VSP und den Bezug zum Urteil des OVG Hamburg mit Urteil am 08.06.2011 zurück. Mag sein, dass es im Einzelfall für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ersichtlich ist dass der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen wird.Aus dem Urteil:
„Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig…“
Das OLG spricht hier von „verkehrsordnungswidrig“, es ist also nicht klar ob es auch von „verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugen“ spricht.Woran macht man nun den ebenso unbestimmten Begriff „in Kürze“ fest? Ich erinnere hier an § 12 (2) der StVO und die 3 Minuten. In der StVO ist keine Rede von einer Zeit die „in Kürze“ heißt und wie und wann ist man sich sicher? Etwa wenn man den Fahrer beim Friseur erwischt?
Ich möchte hier auch ein Urteil anführen, welches eine Regelentscheidung befürwortet: Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 06.03.2015 -3L201/11 festgestellt, dass das „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“ Hier ist eindeutig die Regelentscheidung schon für verkehrswidrig möglich.
Kommen wir aber auf das „in Kürze“ zurück, ich nehmen hier Verstöße gegen §12 Abs. 3 Pkt. 1 und 5, also Parken im Kreuzungsbereich bzw an Bordsteinabsenkungen. Wobei letztere leider auch im Kreuzungsbereich in Leipzig oft nicht ein Zeichen von Barrierefreiheit sondern vom schlechten Zustand der Gehwege und Bordsteine sind.
Die Verkehrsgefährdung besteht hier für Fußgänger, besonders Kinder und Menschen mit Behinderungen, darin dass ihre Sicht auf den Kreuzungsbereich eingeschränkt wird und sie sich zwischen den geparkten Fahrzeugen zur Fahrbahn „vortasten“ müssen. Natürlich auch für den Automobilverkehr und die Radfahrer die dazu gezwungen werden „blind“ in den Kreuzungsbereich einzufahren. Ebendies soll ja durch diese Vorschrift verhindert werden.
Wird der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen? Hier gibt es eine einfache Möglichkeit das zu prüfen: Ist der Motor des Kfz kalt, dann hatte der Fahrzeugführer nicht die Absicht das Fahrzeug „in Kürze“ zu entfernen.
Ich möchte hier noch auf §12 (3) 2 „Das Parken ist unzulässig wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“ eingehen. Im Zusammenhang mit dem Rückbau der Parkbuchten im Waldstraßenviertel, wegen parkenden Fahrzeugen neben diesen habe ich das schon einmal so formuliert:
„Ordnungspolitisch hat die Stadt Leipzig bereits kapituliert.“
Das ist auch zu bemerken, wenn (allerdings schon 2018) als Argument für den teuren Bau von Gehwegnasen die Formulierung „Die ausgebauten Gehwege sollen als Hilfe beim Überqueren der Straße dienen und den Fußgängern das Umgehen von parkenden Autos erleichtern.“ verwendet wird. Im Kreuzungsbereich (dort werden Gehwegnasen gebaut) dürfen Fahrzeuge nicht parken! Das ist aber kein Widerspruch gegen Gehwegnasen, die haben auch andere Funktionen.
Für uns ist die Unwilligkeit bzw Untätigkeit des OBM und der Verwaltung nicht durch gesetzliche Regelungen oder Einschränkungen begründet.
Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass es uns nicht um das sture Durchsetzen einer gesetzlichen Regelung, sondern um unser aller Verkehrssicherheit geht. In dem Zusammenhang freue ich mich natürlich über die Stimmen der CDU-StadträtInnen für unseren Antrag. Wer zur Durchsetzung von Recht und Gesetz ein besetztes Haus sofort durch die Polizei räumen lassen will, der kann ja nicht anders als unserem Antrag , der sich gegen massenhaften gewohnheitsmäßigen Rechtsbruch wendet, zuzustimmen.
Ein Hinweis noch zum Antrag, wir haben diesen nicht geändert obwohl durch die Formulierung im letzten Satz der Begründung Irritationen aufkamen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass die in der Begründung genannten Beispiele nur zur Illustration dienen sollten was andere Kommunen gegen Falschparker unternehmen.