16.09.2020 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“

Am 16.09. 2020 kam der Antrag VII-A-00898 „Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Kraftfahrzeugen“ der Freibeuter-Fraktion im Stadtrat Leipzig zur Abstimmung. Er wurde, entgegen dem Verwaltungsstandpunkt, mit großer Mehrheit angenommen. Obwohl die Verwaltung der Meinung ist, dass die Forderung „bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen“ rechtswidrig ist und voraussichtlich dagegen Einspruch erheben wir möchte ich betonen;

Wir stimmen hier mit der Forderung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) und seinem Positionspapier (zufällig mit Datum der Abstimmung in Leipzig) „Vier Vorschläge für einen sicheren Fußverkehr“ überein. Dort heißt es:

4. Kreuzungsbereiche freihalten, Sichtbeziehungen verbessern.

Damit sich Fußverkehr und Kfz-Führende an Kreuzungen besser sehen und in kritischen Situationen entsprechend handeln können, müssen Kreuzungsbereiche konsequent von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Dazu sind Kommunen gefordert, falschparkende Kfz konsequent abzuschleppen, Poller und Fahrradbügel aufzustellen sowie bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Fahrbahnränder zu nutzen.

Wir gehen also weiterhin davon aus, dass eine rechtskonforme Umsetzung des Beschlusses möglich ist.

Ich denke, der Stadtrat Leipzig ist hier auf einem guten Weg.

Update 19.09.2020: Die LIZ hat über den Antrag und die Ratsversammlung ausführlich berichtet.

https://www.l-iz.de/politik/leipzig/2020/09/Freibeuter-Antrag-hat-Erfolg-Leipzig-mus-endlich-haerter-gegen-Falschparker-im-fliessenden-Verkehr-vorgehen-349612

Update 20.09.2020: In Berlin gilt die Regelentscheidung zum Abschleppen. Zitat:

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:

Nachfolgend, wie einigen Menschen versprochen, der Text meines Redebeitrages.

Redebeitrag vom 16.09.2020

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Meine Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer in der Halle und am Live-Stream, geschätzte Pressevertreter,

Der Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde von uns mehrfach zurückgestellt, da eine tiefgehende externe Analyse zum Antrag VI-A-06575-NF-02 vom letzten Jahr zugesagt wurde. Da dies bis heute nicht geschehen ist, steht der Antrag mit 3-monatiger Verzögerung heute auf der Tagesordnung.

Bevor ich beginne einige Anmerkungen:

Es gibt in Leipzig mehrere „urban Legends“ – zu Deutsch „moderne Mythen“, davon möchte ich drei benennen aber im Rahmen dieses Antrags nur auf zwei eingehen.

  1. Mit dem Kauf eines Autos erwirbt der Käufer ein Stück Verkehrsraum – das der Größe des Autos plus dem erforderlichen Platz zum Ein- und Ausparken entspricht – diese Fläche begleitet ihn und sein Auto überall hin.
  2. Mit dem Kauf eines Fahrrades erwirbt der Käufer profunde Kenntnisse der StVO und ein paar Sonderrechte im Straßenverkehr.
  3. Die alleinige Zuständigkeit des OBM für Verwaltungshandeln, hier für den Umgang mit verkehrsgefährdend geparkten Fahrzeugen, entzieht sich der Zuständigkeit des Stadtrates. Auch wenn durch das Handeln oder Nichthandeln ein rechtswidriger Zustand befördert wird.

Ich möchte mich hier mit der ersten und dritten Legende befassen, die zweite lasse ich heute außen vor.

Für den Antrag ist der § 12 der StVO „Halten und Parken“ wichtig, ich zitiere aus Absatz 2 „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Der Absatz 3 beschäftigt sich dann mit dem Parkverbot.

Im VSP wird nun ausgeführt, dass es keine Regelentscheidung geben darf, das veranlasst mich zu folgender Betrachtung:

Es gibt in Leipzig nach Meinung der Verwaltung – die ja immer mit einer Stimme spricht – zwei Arten von Falschparkern.

Da sind die guten Falschparker, also die die auf Radverkehrsanlagen, im Kreuzungsbereich oder an ähnlichen Stellen verkehrsbehindernd, besser verkehrsgefährdend, parken. Für diese gilt eine Einzelfallentscheidung. Zitat:

Jede Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist eine Einzelfallentscheidung, die angemessen und verhältnismäßig sein muss. Einzelfallentscheidung heißt, dass der konkrete Fall betrachtet werden und eine Abwägung stattfinden muss. Deshalb kann dazu auch keine „Regelentscheidung“ oder Festlegung, dass das Abschleppen der Fahrzeuge die angemessene Maßnahme darstellt, getroffen werden.“

Dann gibt es die bösen Falschparker, für die eine Regelentscheidung getroffen werden kann. Das sind die, die die Parkdauer auf Kurzzeitparkplätzen um 3 Stunden überschreiten.Hier ist eine Regelentscheidung selbstverständlich möglich. Mag sein, dass es hier um einen anderen Tatbestand geht, mir erschließt es sich nicht.

Kommen wir aber auf den VSP und den Bezug zum Urteil des OVG Hamburg mit Urteil am 08.06.2011 zurück. Mag sein, dass es im Einzelfall für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ersichtlich ist dass der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen wird.Aus dem Urteil:

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig…“

Das OLG spricht hier von „verkehrsordnungswidrig“, es ist also nicht klar ob es auch von „verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugen“ spricht.Woran macht man nun den ebenso unbestimmten Begriff „in Kürze“ fest? Ich erinnere hier an § 12 (2) der StVO und die 3 Minuten. In der StVO ist keine Rede von einer Zeit die „in Kürze“ heißt und wie und wann ist man sich sicher? Etwa wenn man den Fahrer beim Friseur erwischt?

Ich möchte hier auch ein Urteil anführen, welches eine Regelentscheidung befürwortet: Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 06.03.2015 -3L201/11 festgestellt, dass das „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“ Hier ist eindeutig die Regelentscheidung schon für verkehrswidrig möglich.

Kommen wir aber auf das „in Kürze“ zurück, ich nehmen hier Verstöße gegen §12 Abs. 3 Pkt. 1 und 5, also Parken im Kreuzungsbereich bzw an Bordsteinabsenkungen. Wobei letztere leider auch im Kreuzungsbereich in Leipzig oft nicht ein Zeichen von Barrierefreiheit sondern vom schlechten Zustand der Gehwege und Bordsteine sind.

Die Verkehrsgefährdung besteht hier für Fußgänger, besonders Kinder und Menschen mit Behinderungen, darin dass ihre Sicht auf den Kreuzungsbereich eingeschränkt wird und sie sich zwischen den geparkten Fahrzeugen zur Fahrbahn „vortasten“ müssen. Natürlich auch für den Automobilverkehr und die Radfahrer die dazu gezwungen werden „blind“ in den Kreuzungsbereich einzufahren. Ebendies soll ja durch diese Vorschrift verhindert werden.

Wird der Fahrzeugführer „in Kürze“ das Fahrzeug entfernen? Hier gibt es eine einfache Möglichkeit das zu prüfen: Ist der Motor des Kfz kalt, dann hatte der Fahrzeugführer nicht die Absicht das Fahrzeug „in Kürze“ zu entfernen.

Ich möchte hier noch auf §12 (3) 2 „Das Parken ist unzulässig wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“ eingehen. Im Zusammenhang mit dem Rückbau der Parkbuchten im Waldstraßenviertel, wegen parkenden Fahrzeugen neben diesen habe ich das schon einmal so formuliert:

Ordnungspolitisch hat die Stadt Leipzig bereits kapituliert.“

Das ist auch zu bemerken, wenn (allerdings schon 2018) als Argument für den teuren Bau von Gehwegnasen die Formulierung „Die ausgebauten Gehwege sollen als Hilfe beim Überqueren der Straße dienen und den Fußgängern das Umgehen von parkenden Autos erleichtern.“ verwendet wird. Im Kreuzungsbereich (dort werden Gehwegnasen gebaut) dürfen Fahrzeuge nicht parken! Das ist aber kein Widerspruch gegen Gehwegnasen, die haben auch andere Funktionen.

Für uns ist die Unwilligkeit bzw Untätigkeit des OBM und der Verwaltung nicht durch gesetzliche Regelungen oder Einschränkungen begründet.

Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass es uns nicht um das sture Durchsetzen einer gesetzlichen Regelung, sondern um unser aller Verkehrssicherheit geht. In dem Zusammenhang freue ich mich natürlich über die Stimmen der CDU-StadträtInnen für unseren Antrag. Wer zur Durchsetzung von Recht und Gesetz ein besetztes Haus sofort durch die Polizei räumen lassen will, der kann ja nicht anders als unserem Antrag , der sich gegen massenhaften gewohnheitsmäßigen Rechtsbruch wendet, zuzustimmen.

Ein Hinweis noch zum Antrag, wir haben diesen nicht geändert obwohl durch die Formulierung im letzten Satz der Begründung Irritationen aufkamen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass die in der Begründung genannten Beispiele nur zur Illustration dienen sollten was andere Kommunen gegen Falschparker unternehmen.

Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.

Straßenbahn- elektrisch, smart und autonom

Ich weiß nicht ob ich es noch erlebe, aber der Antrag der Fraktion Freibeuter zur „autonomen Straßenbahn“ in Leipzig geht am 16. September 2020 ins Verfahren im Stadtrat Leipzig. Ich hatte das im Wahlkampf zur Stadtratswahl 2019 versprochen. Ab 2040 – das klingt lange, aber „gut Ding will Weile haben“. Es ist bis dahin viel zu tun.

Da ich viel zu tun habe stelle ich hier einfach die Pressemitteilung der Fraktion in diesem Artikel ein.

Köhler (Piraten): „Straßenbahnen in Leipzig – elektrisch, smart, autonom fit für die Zukunft“

Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, bis 2025 zu prüfen, wie ab 2040 die Straßenbahnen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) im Stadtgebiet Leipzig auf smarten Linienführungen im autonomen Regelbetrieb fahren können.

Stadtrat Thomas Köhler (Piraten), für die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat Mitglied im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau, begründet den Bedarf an smarten Linienführungen mit den Entwicklungen im Nutzungsverhalten im ÖPNV: „Das Konzept des ÖPNV-Massentransports mit gegenwärtig breiteren Straßenbahnzügen und entsprechend großen Gleisabständen, hat ausgedient. Die Bedarfe der Leipziger haben sich, beschleunigt durch Corona, grundlegend geändert. Durch den weiteren Ausbau von Homeoffice, der digitalen Verwaltung und den Anpassungen im beruflichen und privaten Alltag in den nächsten Jahren werden sie sich weiter grundlegend ändern.“

Köhler verweist auf die Vorteile des elektrischen, smarten und autonomen Fahrens insbesondere kleinerer Straßenbahnen mit engeren Taktungen, die auf intelligenten und bedarfsgerechten Linien geführt werden: „Durch den Einsatz von künstlicher bzw. artifizieller Intelligenz können Änderungen und Bedarfsanpassungen im laufenden Straßenbahnbetrieb erfolgen. Dies ist nur durch das Konzept des autonomen Schienenverkehrs möglich, menschliche Intelligenz gerät hier schnell an seine Grenzen.“

Der Vorzug des autonomen Schienenverkehrs gegenüber dem autonomen Busverkehr aus Sicht Köhlers liegt ebenfalls auf der Hand: „Sensorik in Schienen, Oberleitungen und Fahrzeugen ist eine bereits international eingesetzte Technik. Die Risiken des autonomen Fahrens auf der Schiene sind wesentlich geringer als beim autonomen Fahren eines Straßenfahrzeuges. Einfach gesagt: Es gibt nur Fahren oder Bremsen.“

Als Grundvoraussetzung für den Einsatz mittels künstlicher Intelligenz gesteuerter autonomer Fahrzeuge verweist Köhler auf eine grundlegende Sanierung und Instandhaltung der Gleis- und Weichenanlagen.

Soziale Erhaltungssatzungen? – Auf jeden Fall!

Geplant war an dieser Stelle ein Artikel über die Ratsversammlung vom 28.05.2020, dieser ist aber in den Artikel der LIZ eingegangen. Es geht dort um Digitalisierung des ruhenden Verkehrs (Rudi) und mein Abstimmungsverhalten zum Antrag „Jugend in der lokalen Demokratie stärken“ des Jugendparlaments. Muss ich hier nicht wiederholen nur verlinken. Also folgt der nächste Artikel über die Milieuschutzsatzungen an dieser Stelle.

In der Ratsversammlung des Stadtrates Leipzig am 10.Juni 2020 wird über die sozialen Erhaltungssatzungen für sechs Gebiete in Leipzig abgestimmt. Meine Zustimmung kann vorausgesetzt werden, auch wenn die anderen StadträtInnen der Fraktion Freibeuter wohl dagegen stimmen werden.

Auf die Argumentation für oder gegen diese Satzungen gehe ich hier nicht ein, das wurde von anderen ausführlich gemacht – es wäre also eine bloße Wiederholung.

Persönliche Gründe gibt es natürlich auch, um dafür zu sein: Ich bin selbst Mieter in einem Gebiet, welches zwar nicht zu den Satzungsgebieten gehört aber „aufgewertet“ wird – es wird also nicht das Haus, in dem ich wohne saniert oder modernisiert, sondern sein Umfeld. Noch wohne ich in einem Wohnumfeld, in dem ArbeiterInnen, RentnerInnen und andere normalverdienende Menschen die Norm sind. Durch hochwertige Sanierung bisher leerstehender Häuser oder hochwertig ausgestattete Neubauten würde aber eventuell der Zuzug von besser Verdienenden erfolgen, die dann vielleicht lieber unter ihresgleichen wohnen wollen. Oder mein Vermieter würde plötzlich feststellen, dass er mit Modernisierung der von mir gemieteten Wohnung höhere Einnahmen erzielen könnte. Wenn ich mir die, dann höhere, Miete nicht leisten könnte, dann müsste ich mir eine preisgünstigere Wohnung suchen. Wenn ich eine fände, dann wohl nicht in einer vergleichbaren Wohnlage. Abschließend möchte ich anmerken, dass ich mich da nicht als Problemfall betrachte. Die Beschreibung ist eine Illustration des Problems.

Soziale Erhaltungssatzungen sollen das weitgehend verhindern – entgegen landläufiger Meinung verhindern sie aber keine Mieterhöhungen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten.

Ich halte die sozialen Erhaltungssatzungen für sinnvoll und werde den Vorlagen zustimmen, aber nicht ohne einige Änderungsanträge, teils mit meiner Fraktion.

Ein Beispiel für etwas, das mir als Pirat am Herzen liegt:

Es gibt für die Satzungen eine Anlage mit dem etwas bürokratisch sperrigen Namen:

Anlage 1 zu VI-DS-08248 „Genehmigungskriterien für Gebiete mit Satzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Stadt Leipzig“

mit dem „Untertitel“:

Beschreibung des Standards für Gebiete in der Stadt Leipzig mit „Sozialer Erhaltungssatzung“ zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches

Darin findet man unter Punkt 2.1 – „Verfahrensfreie Bauvorhaben“ unter anderem folgendes:

2.1.1. Für folgende Maßnahmen im Sinne § 59 und § 61 SächsBO zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wird erhaltungsrechtlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung erteilt:

  • Antennen-, Kabelfernseh- und Gegensprechanlagen (Audio)

Ich halte, im Gegensatz zu meinen KollegInnen in der Fraktion, zwar eine Videosprechanlage nicht für notwendig, aber im ganzen Katalog ist nichts über Internetversorgung zu lesen. In den meisten Satzungsgebieten ist Kupferkabel der Standard, meist in einer Qualität die selbst mit Vectoring kaum eine vernünftige Versorgung zulässt. Glasfaserversorgung, in Form von FTTH (Fibre-to-the-Home), bedeutet im Sinne der Satzung ein Bauvorhaben analog zu Kabelfernsehen und bedarf somit, meiner Meinung nach, einer Genehmigungsfreiheit.

Deshalb wird ein Antrag sinngemäß lauten:

Abschnitt 2.1.1 wird wie folgt ergänzt:

„Hausanschlüsse und Verkabelungen für Internetversorgung einschließlich Glasfaserleitungen (FFTH) bis zur Gigabitversorgung“

Das bedeutet aber im Grunde, dass die Genehmigungskriterien erst einmal aus dem Status „Bestätigung durch den Oberbürgermeister“ in die Diskussion und Bestätigung durch den Stadtrat überführt werden müssen.

Es gibt also einiges zu tun, ich hoffe am Ende der Sitzung haben wir bestätigte soziale Erhaltungssatzungen. Ein guter Schritt für Leipzig, meine ich.

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