Stadtrat Leipzig zum Abschleppen – 2. Runde

Heute kam der Antrag „Abschleppen verkehrsbehindernd parkender Kraftfahrzeuge“ der Fraktion Freibeuter im Stadtrat Leipzig erneut, nach dem Widerspruch des Oberbürgermeisters, erneut zur Abstimmung. Er wurde erneut mit überwiegender Mehrheit angenommen. Die Ankündigung des OBM erneut Widerspruch einzulegen und somit die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten kam für mich nicht überraschend.

Also geht es in die nächste Runde.

Anbei meine Rede zum heutigen Antrag. Vielen Dank an Jürgen Kasek für seine juristische Einschätzung.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete, Kolleginnen und Kollegen Stadträte, Liebe Zuschauer im Saal und am Livestream, Werte Pressevertreter

Wäre die entscheidende Prüfungsfrage bei der Führerscheinprüfung:

Ist das Parkverbot in Kreuzungsbereichen gem §12 Abs. 3 Punkt 1 verboten um:

a) Autobesitzer am Parken zu hindern und sie zu bestrafen wenn sie es doch tun?

oder

b) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden?

Dann stünde der Verfasser des Widerspruchs vor einem Dilemma.

Die Antwort a) stellte in der Definition einen Straf- bzw. Sanktionscharakter im Falle des Abschleppens fest, würde aber zum Nichtbestehen der Prüfung führen, die Antwort b) führt zum Bestehen der Führerscheinprüfung, rechtfertigt aber den Satz 2 unseres Antrages.

Sarkasmus beiseite, ich konstatiere hier dass die Stadtverwaltung einfach Unwillen zeigt sich dieses Problems der Verkehrssicherheit anzunehmen.

Um kurz auf das wiederholt zitierte Urteil des OVG Hamburg einzugehen – ich kann nur sagen „Spezielles Recht ist schlechtes Recht“, auch wenn ich kein Jurist bin.

Den Volltext des Urteils „Unverhältnismäßige Abschleppanordnung bei ersichtlich kurzzeitigem Falschparken“ (Betonung liegt bei „ersichtlich kurzzeitig“) spare ich mir, zur Information nur soviel: die Polizei beobachtet eine junge Mutter die halb auf dem Bürgersteig einparkt um ihr Kind in die Kita zu bringen. Auf Ansprache sagt sie „Bin gleich wieder da“ – trotzdem ruft die Polizei ein Abschleppfahrzeug. Ende der Geschichte Der Pkw ist weg als der Abschleppwagen eintrifft und die Frau weigert sich die Leerfahrt zu bezahlen.

Dazu hat das OVG Hamburg geurteilt. Frage an die Juristen unter uns: „Ist das ein Referenzurteil für „Verkehrsbehindernd parkende Falschparker“?

Ich würde dann eher das Urteil der OVG MVP nehmen, welches feststellt dass „Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich ist.“

Aber es geht nicht um meine Vorlieben für irgendein Urteil.

Der andere Punkt ist der Begriff „bevorzugte Maßnahme“, dieser schließt Einzelfallentscheidungen ja nicht explizit aus – sonst hieße es „generelle Maßnahme“. Mehr sage ich dazu nicht, ich gleite sonst in die Diskussion über Begrifflichkeiten, hier wahrscheinlich von unbestimmten Rechtsbegriffen, ab.

Ich sehe es so, entgegen der im Widerspruch formulierten Auffassung:

Wenn ein Auto z.B. im Kreuzungsbereich (Verbotsbereich StVO §12 (3) 1) steht, verursacht es durch die Sichtbehinderung für Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“, ist also der Fahrer nicht anwesend so ist ein Abschleppen verhältnismäßig und angemessen. Da die Prüfung und Durchführung durch den Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei erfolgt bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, das es um Verkehrssicherheit geht. Durch z.B. in Kreuzungsbereichen, auf Radwegen oder an anderen kritischen Stellen – die ja eben aus diesem Grund Parkverbotsflächen sind – parkende Autos, werden besonders die schwächsten Teilnehmer am Straßenverkehr also Fußgänger und Radfahrer, aber auch andere Autofahrer gefährdet.

Ein Hinweis noch zum Schluss:

Durch die Erklärung der Rechtswidrigkeit einer Regelentscheidung im Widerspruchsschreiben widerspricht der OBM den Regelungen in anderen Städten.

So z.B. in Berlin wo es heißt:

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der bezirklichen Ordnungsämter und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt werden müssen.

Wann wird regelmäßig umgesetzt?

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:“

Statt der generellen Ablehnung unseres Antrages, wäre es möglich gewesen gemeinsam mit dem Stadtrat eine Lösung, wie z.B. die Berliner, zu finden. Dazu gehört aber der Wille sich mit dem Problem zu beschäftigen.

Ich halte die Neufassung unseres Antrags in beiden Punkten aufrecht und bitte um ihre Zustimmung.

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